AK IED-Richtlinie
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – (IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie musste bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 80 Abs. 1 IED) und ersetzt die bisherige IVU-Richtlinie.
In der Richtlinie 2010/75/EU sind in Artikel 22 Anforderungen an die Stilllegung von Anlagen enthalten. Art. 22 IED sieht vor, dass Betreiber bestimmter Industrieanlagen, von denen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, vor Inbetriebnahme bzw. vor Erneuerung der Genehmigung – erstmals nach dem 7. Januar 2013 – einen Bericht über den Ausgangszustand mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage zu erstellen haben, der Bestandteil der Antragsunterlagen wird. Hierdurch lässt sich – entsprechende neue Untersuchungen vorausgesetzt – ein Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten herstellen.
Wird die Anlage endgültig stillgelegt, hat der Anlagenbetreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch bestimmte Stoffe („relevante gefährliche Stoffe“) zu bewerten. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverunreinigungen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so hat der Betreiber entsprechende Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, um das Grundstück in jenen Zustand zurückzuführen. Die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes gilt lediglich bei Tätigkeiten mit „relevanten gefährlichen Stoffen“
- Die EU-Kommission hat am 5.4.2022 den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Änderung der IE-Richtlinie (IED = Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgelegt (COM/2022/156 final). Der Entwurf ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889. Hintergrund der Novelle ist der EU Green Deal.
Der Arbeitskreis IED thematisiert alle mit Art. 22 der Richtlinie über Industrieemissionen zusammenhängenden Aspekte und bringt sich in den Fachdialog und in die Erarbeitung von fachlichen Leitlinien ein.
Stellungnahme zum NRW Erlass-Entwurf „Neue LABO Arbeitshilfe Ausgangszustands¬bericht für Boden und Grundwasser und Hinweise zur LABO-Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht“, Stand 19.07.2019
Zur Stellungnahme
Stellungnahme des ITVA zum Entwurf der Arbeitshilfe (Stand 29.12.2015) zur Rükcführungspflicht
Zur Stellungnahme
EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangsszustandsbericht nach Art. 22 Abs.2 IED
Zur Stellungnahme
LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach Art. 22 Abs. 2 IED
Zur Stellungnahme
Rechtssetzungsverfahren
ArtG-Reinschrift-25-11-2011.pdf, Referentenentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
ArtV-Reinschrift-25-11-2011.pdf, Referentenentwurf 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
- ArtV-Reinschrift-25-11-2011.pdf, Referentenentwurf 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
- ITVA Stellungnahme IED 01.pdf ITVA-Stellungnahme zum Gesetz sowie zur 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
- Positionspapier IED Stand 17.01.2012 01.pdf Positionspapier des Ingenieurtechnischen Verbandes für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA) zu den stilllegungsbezogenen Pflichten des Art. 22 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED)