Geologiedatengesetz
Das Geologiedatengesetz (Gesetz zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten) löst das Lagerstättengesetz ab… www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/geologiedatengesetz.html. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 13. September 2019 eingereicht werden.
Der ITVA hat mit Datum vom 04.09.2019 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf nach dem Stand vom 11.07.2019 abgegeben und nimmt an der Anhörung am 09.09.2019 teil.
Kurzübersicht Geologiedatengesetz-Entwurf
- Zweck des Gesetzes
- Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist für zahlreiche Aufgaben wie die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, weitere Themen mit Bezug zum Untergrund wie z. B. die Bauwirtschaft oder die Wasserwirtschaft und vor allem auch die Suche und Auswahl eine Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle von großer Bedeutung. Das Geologiedatengesetz soll das bisher für geologische Daten und die Staatlichen Geologischen Dienste geltende Lagerstättengesetz ablösen. Mit dem Geologiedatengesetz wird die bisherige Pflicht zur Datenübermittlung aus § 3 Lagerstättengesetz systematisiert und vereinheitlicht. Darüber sind die zuständigen Behörden künftig zur Datensicherung ausdrücklich verpflichtet. Außerdem regelt das Gesetz die Zurverfügungstellung geologischer Daten für andere Behörden sowie die öffentliche Bereitstellung dieser Daten für die Allgemeinheit.
- Inhalt des Gesetzentwurfs
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 4)
- In den Allgemeinen Vorschriften ist die Einteilung der fachlichen Datenkategorien in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten zentral. Hieran knüpfen zum einen die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten aus geologischen Untersuchungen an. Außerdem richtet sich die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung nach der jeweiligen Datenkategorie.
- Aufgaben und Befugnisse der Behörden (§§ 5 – 7)
- Im zweiten Kapitel sind die Pflichten der zuständigen Behörde festgelegt. Der zuständigen Behörde wird für die geologische Landesaufnahme ein Betretens- und Untersuchungsrecht für Grundstücke eingeräumt. Über die amtliche geologische Landesaufnahme hinaus wird außerdem eine Pflicht der zuständigen Behörden zur Datensicherung gesetzlich festgeschrieben.
- Übermittlung geologischer Daten an die Behörden (§§ 8 – 17)
- Die §§ 8-10 des dritten Kapitels sind das Kernelement des Gesetzes, da sie festschreiben, welche geologischen Daten den zuständigen Behörden zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind (§ 8 – Nachweisdaten, § 9 – Fachdaten, § 10 – Bewertungsdaten).
- Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (§§ 18 – 34)
- Kapitel 4 (§§ 18-34) enthält die Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie die Vorschriften für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand oder sonstige Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
- Für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten ergeben sich nach dem Entwurf folgende öffentliche Bereitstellungspflichten:
- Nachweisdaten
- Öffentliche Bereitstellung spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Übermittlungsfrist
- Fachdaten
- Bei nicht gewerblichen Daten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist
- Sofern Fachdaten im Zuge gewerblicher Tätigkeiten erhoben worden sind: Öffentliche Bereitstellung nach 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist (10jährige Frist berechnet anhand des Zeitraums der Erkundung und bis zur Entscheidung zur Aufnahme des Betriebs)
- Bewertungsdaten
- Regelmäßig keine öffentliche Bereitstellung. Für öffentliche Bereitstellung in diesem Fall Individualabwägung notwendig (Gründe des Allgemeinwohls für öffentliche Bereitstellung müssen wesentlich überwiegen).Die differenzierte öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fach- und Bewertungsdaten ist Ausdruck eines langwierigen Abwägungsprozesses des BMWi unter Einbeziehung entsprechender Experten.
- Schlussbestimmungen (§§ 35 – 39)
- Die §§ 35-39 enthalten die Schlussbestimmungen. Sofern geologische Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, droht hierfür ein Bußgeld. Die Länder sollen von dem Gesetz nicht abweichen dürfen. Das Gesetz ist deshalb zustimmungspflichtig
Fortschreibung Verfüll-Leitfaden StMUV
Im Ergebnis des Runden Tisches vom 29.03.2019 liegt der fortgeschriebene Entwurf des Verfüll-Leitfadens (Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen) des StMUV Bayern mit Stand 26.07.2019 vor. Stellungnahmen können bis zum 07. Oktober 2019 abgegeben werden.
Falls Sie Anmerkungen haben, wenden Sie sich bitte an den Koordinator der Regionalgruppe Bayern, Herrn Peter Nickol.