Fortschreibung Verfüll-Leitfaden StMUV Bayern

Im Ergebnis des Runden Tisches vom 29.03.2019 liegt der fortgeschriebene Entwurf des Verfüll-Leitfadens (Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen) des StMUV Bayern mit Stand 26.07.2019 vor.

Die aktualisierte Fassung des Leitfadens (Version 01.09.2021) wird auch in LAURIS eingestellt und wie bisher unter https://www.baybuev.de/files/pdf/Produktbereiche/Verfuellung/Verfüll-Leitfaden%20(Stand%2001.09.2021).pdf

bereitgestellt,

Das StMUV hat mit E-Mail vom 12.09.2023 an die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen, die Wasserwirtschaftsämter, das Landesamt für Umwelt (LfU) sowie an die Verbände aus dem Bereich Verfüllung von Gruben, Büchen und Tagebauen darum gebeten, die in den jeweiligen Netzwerken bekannten Sachverständigen für die Fremdüberwachung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (Sachverständige FÜ GBT) darauf hinzuweisen, sich in die entsprechende Sachverständigenliste des LfU eintragen zu lassen. Hintergrund dafür ist die in Anlage 17 des Bayerischen Verfüll-Leitfadens niedergelegte Regelung, dass mit der Fremdüberwachung ausschließlich Sachverständige beauftragt werden sollen, die die Anforderungen gemäß Anlage 17 erfüllen und dass das LfU eine Liste der entsprechenden Sachverständigen veröffentlicht.

Stichtag für die Eintragung war aufgrund der in Abschnitt 2 der Anlage 17 des Verfüll-Leitfadens genannten Frist der 01.10.2023. Damit wurde an eine bereits im vormaligen Verfüll-Leitfaden (Version 01.09.2021) festgeschriebene und daher schon seit rund zwei Jahren bekannte Frist erinnert und eine entsprechende Beachtung nahegelegt.

Zwischenzeitlich haben  uns jedoch Rückmeldungen aus der Praxis über Schwierigkeiten bei der zeitnahen Erfüllung der formellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigen-Liste erreicht. Unbeschadet der Tatsache, dass der vorgenannte zweijährige Übergangszeitraum an sich großzügig bemessen war, möchten wir diese Hinweise und Anliegen unbürokratisch aufgreifen. Die Frist für die Eintragung in die o.g. Liste wird daher hiermit bis 30.06.2024 verlängert.

Ferner möchten wir mit Blick auf die Übergangszeit bis zu diesem Datum und einen auch währenddessen möglichst unkomplizierten Vollzug der bestehenden Anforderungen folgende Klarstellung vornehmen:

Ein hohes Maß an Qualität bei der Fremdüberwachung kann nur erreicht und erhalten werden, wenn mit dieser Aufgabe Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen unter Abschnitt 1 „Anforderungen an Sachverständige FÜ GBT“ der Anlage 17 des Verfüll-Leitfadens erfüllen. Die an dieser Stelle genannten materiellen Anforderungen sind entscheidend für die Übernahme von Tätigkeiten eines Sachverständigen FÜ GBT.

In der verlängerten Übergangszeit bis 30.06.2024 ist daher die Vergabe von Aufträgen zur Fremdüberwachung von GBT auch an Sachverständige möglich, die noch nicht der LfU-Liste der Sachverständigen FÜ GBT geführt sind, sofern diese ihre Eignung gemäß Abschnitt 1 „Anforderungen an Sachverständige FÜ GBT“ der Anlage 17 des Verfüll-Leitfadens jeweils anderweitig nachweisen können. Wir möchten den Anwendern des Verfüll-Leitfadens damit für die Zeit bis zum 30.06.2024 eine umsetzbare und praxisgerechte Übergangslösung an die Hand geben.

Gleichwohl ist es erforderlich und für alle Beteiligten sehr hilfreich, eine zentral geführte, aktuelle und aussagekräftige Liste der Sachverständigen FÜ GBT in Bayern zu pflegen. Dieses Ziel und die entsprechenden Vorgaben bleiben daher bestehen. Durch Aufnahme in die Liste erübrigen sich für Sachverständige wiederholte und aufwendigere Einzelnachweise zur Eignung nach Anlage 17 des Verfüll-Leitfaden, was zu ganz erheblichen bürokratischen Erleichterungen sowohl bei den Fremdüberwachern und ihren Auftraggebern als auch bei den prüfenden Stellen führt. Wir bitten daher weiterhin, alle bekannten Sachverständigen FÜ GBT dafür zu motivieren, sich in die Liste des LfU aufnehmen zu lassen.

Das Merkblatt zur Aufnahme in diese Liste findet sich hier:

https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_verfuellung/doc/merkblatt_aufnahme_fremdueberwachung.pdf

Die Anträge sind an die Poststelle des LfU zu richten:

poststelle@lfu.bayern.de

Geologiedatengesetz (GeolDG)

Das Geologiedatengesetz (Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) löst das Lagerstättengesetz ab.

Der ITVA hat mit Datum vom 04.09.2019 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf nach dem Stand vom 11.07.2019 abgegeben und nahm an der Anhörung am 09.09.2019 teil.

Das Geologiedatengesetz trat am 30. Juni 2020 in Kraft und wurde im BGBl. I S. 1387 veröffentlicht.

GeolDG – Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (gesetze-im-internet.de)

 Gleichzeitig treten das Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Das Gesetz wird zum 31. Dezember des Jahres evaluiert, in dem sich dessen Inkrafttreten zum vierten Mal jährt.

Kurzübersicht Geologiedatengesetz (GeolDG)

Das GeolDG regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten. Dieses dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können.

Mit dem Gesetz wird eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder verankert.