Satzung des Ingenieurtechnischen Verbandes für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “lngenieurtechnischer Verband für Altlastenmanagement und Flächenrecycling“, im Folgenden ITVA genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der ITVA hat den Zweck, den Boden- und Grundwasserschutz und insbesondere die Erkundung, Erfassung, Bewertung, Sanierung und Überwachung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu fördern sowie das Flächenrecycling und eine nachhaltige Flächennutzung zu unterstützen und die auf diesen Gebieten und angrenzenden Fach- gebieten tätigen Fachleute zusammenzuführen. Die sich aus dieser Tätigkeit ergeben- den Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

(2) Zu den Aufgaben des ITVA gehören insbesondere:
a) Vertretung wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und rechtlicher Belange des Altlastenmanagements, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings
b) Auskunftserteilung und Beratung zu allgemeinen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen des Altlastenmanagements, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings
c) Beobachtung und Förderung des Altlastenmanagements, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings sowie Einflussnahme auf die konsequente Anwendung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik
d) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken, Normen und gemeinsamen Handlungsempfehlungen und deren Fortschreibung zur Qualitätssicherung und Unterstützung des Sachverständigenwesens in den Fachgebieten Altlastenmanagement, Bo- den- und Grundwasserschutz, und Flächenrecycling
e) Entwicklung von Kriterien zur Bewertung von Böden und Altlasten sowie zum Erreichen eines nachhaltigen vor- und nachsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes
f) Entwicklung von Konzepten zum Flächenmanagement
g) Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, Städten und Gemein- den, Verbänden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen, die auf den Gebieten des Altlastenmanagementes, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings sowie angrenzender Fachgebiete tätig oder an Fachfragen interessiert sind
h) Förderung, Unterstützung und Durchführung der fachlichen Aus- und Fortbildung.

i) Durchführung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, Förderung des Erfahrungsaustausches, Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen
j) Anregung und Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvor- haben und Mitwirkung an solchen
k) Information einer breiten Öffentlichkeit über den Erkenntnis-, Erfahrungs- und Ent- wicklungsstand von Wissenschaft und Technik im Bereich des Altlastenmana- gements, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings
l) Zusammenarbeit und Gedankenaustausch mit fachverwandten Vereinigungen und Institutionen im Ausland zur Förderung der Fachgebiete Altlastenmanagement, Bo- den- und Grundwasserschutz und Flächenrecycling
m) Publikationen
n) Herausgabe der Fachzeitschrift altlasten spektrum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der ITVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Aufgaben des ITVA gemäß § 2 fördern und unterstützen.

(2) Mitglieder sind:
– ordentliche Mitglieder,
– außerordentliche Mitglieder,
– Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich in hervorragendem Maße besondere Verdienste um den ITVA erworben haben.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf Empfehlung der Geschäftsführung. Die erfolgte Aufnahme wird dem neuen Mitglied von der Geschäftsstelle unter Zusendung der Satzung und der Angabe der Beitragspflicht und -höhe schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Löschung der juristischen Person
c) Austritt, der bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsführung zu erklären ist
d) Ausschluss.

(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied wiederholt oder gröblich gegen das Ansehen oder die Interessen des ITVA verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter Ankündigung des Ausschlusses seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem ITVA nicht nachkommt.

(4) Der Ausschluss erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet gem. § 10 Abs. 1 Buchstabe g) die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen, die bis zum Zeitpunkt des Erlöschens gegenüber dem ITVA bestanden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Geschäftsordnungen des Vereins zu beachten und seine Interessen zu fördern und zu vertreten.

(3) Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA- Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschriftmandat. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitglieder mit Wohnsitz in Ländern, in welchen ein Abbuchungsverfahren im gegenseitigen Bankverkehr nicht besteht. Auf Antrag kann der Vor- stand eine Zahlung gegen Rechnung ermöglichen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Kommunikation im Verein (einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die aufgrund eines im Einzelfall erteilten Auftrags des Vorstands für den Verein tätig sind, haben gegen Nachweis innerhalb des zuvor abgestimmten Rahmens Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Entstehen beim Vorstand anzumelden.

(7) Eine persönliche Haftung besteht für die Mitglieder des ITVA nicht. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.

§ 7 Datenschutz

(1) Der ITVA verarbeitet für die Verwaltung der Mitgliedschaft sowie zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten der Mitglieder. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein die folgenden personenbezogenen Daten auf: Name, Vorname, Titel/Akad. Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail-Adresse), Beruf/Ausbildung, Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Beitragshöhe, Mitgliedskategorie). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(2) Die personenbezogenen Daten werden mit Hilfe von EDV-Systemen gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dieses erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Durch die Mitgliedschaft und die Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder dieser Verarbeitung zu.

(4) Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossene Datenschutzordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils am 31. Januar des Jahres im Voraus fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals fällig für das laufende Geschäftsjahr der Aufnahme, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme erfolgt.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 9 Organe

Organe des ITVA sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des ITVA, so weit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Entscheidungen zur Satzung
b) Wahl des Vorstandes

c) Bestätigung des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes mit Nachträgen
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Entscheidung über den Einspruch gemäß § 5 (4)
h) Entscheidung über die Bildung und Auflösung von Landes- und Regionalgruppen
i) Entscheidung über Ehrungen
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins und den Verbleib des Restvermögens.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. Auf vorgesehene Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen ist. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand über die Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(6) Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Vorstandsbeschluss oder bei schriftlich begründetem Verlangen von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

(7) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist der Erste Vorsitzende bzw. in seiner Vertretung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

(8) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Entscheidungen gemäß (1) Buchstaben a) und h). Der Beschluss, den Verein aufzulösen, wird mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(9) Jedes Mitglied gemäß § 4 (2) hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich vertreten lassen. Die Vertretung kann nur auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, die vorzulegen ist. Kein Vertreter kann mehr als drei Stimmen halten.

(10) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch in Textform erfolgen. Dies kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen ist.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des ITVA und dem vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten die Niederschrift zugesandt.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens 11, höchstens 23 ordentlichen Mitgliedern. Im Vorstand soll sich die Mitgliederstruktur repräsentativ wider- spiegeln.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus
– dem Ersten Vorsitzenden
– dem Zweiten Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Der ITVA wird in allen Rechtsgeschäften durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Der Erste Vorsitzende lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Frist für die Einladung beträgt mindestens vier Wochen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(6) Der Vorstand sowie der Geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Vorstandsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

(7) Die Amtszeit für die Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl für den Vorstand ist zulässig.

(8) Die Führung der Geschäfte des ITVA obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand. Er kann diese Aufgaben einer Geschäftsführung übertragen, die nach einer vom Vorstand bestätigten Geschäftsordnung arbeitet.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Ehrenmitglieder, die sich nicht vertreten lassen können, können an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder bei deren Abwesenheit durch deren bestimmte Vertreter aus dem Vorstand unterzeichnet und ist den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.

(11) In dringenden Fällen kann der Erste Vorsitzende einen schriftlichen Beschluss des Vorstandes herbeiführen. Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn innerhalb der vom Ersten Vorsitzenden gesetzten Frist mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, über Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die der Erfül­lung der in § 2 (2) genannten Aufgaben dienen. Insbesondere ist er zuständig für:

a) Freigabe von Arbeits- und Merkblättern, Arbeitshilfen, Richtlinien, Handlungsempfehlungen, Positionspapieren, Stellungnahmen und sonstigen Publikationen zur Veröffentlichung
b) Festlegung von Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung
c) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Bestimmung der Vertreter des ITVA in diesen Organisationen
d) Ausrichtung von Veranstaltungen des ITVA und Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Fachveranstaltungen
e) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen
f) Aufhebung der Mitgliedschaft
g) Vorschläge für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Bestätigung und Abberufung der Geschäftsführung
i) Erlass von Geschäftsordnungen für die Geschäftsstelle und die Landes- sowie Regional- gruppen
j) Zustimmung zu ergänzenden Geschäftsordnungen der Landes- und Regionalgruppen
k) Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
l) Aufstellung des Jahresabschlusses
m) Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung
n) Festsetzung von Entgelten für besondere Leistungen des ITVA
o) Berufung und Abberufung des Beirates
p) Förderung von Forschungsarbeiten nach Vorabstimmung im Beirat
q) Zustimmung zur Bildung von Fachausschüssen
r) Zustimmung zu Arbeitsvorhaben von Fachausschüssen
s) Einsetzung von Fachgruppen, Arbeitsgruppen und Komitees zur Lösung spezifischer fachlicher Fragen bei Bedarf
t) Vorschläge für die Bildung und Auflösung von Landes- und /oder Regionalgruppen.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle des ITVA befindet sich am Sitz des Vereins. Die Leitung obliegt einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestätigt und abberufen.
(3) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des ITVA. Der / Die Geschäftsführer/in kann vom Geschäftsführenden Vorstand zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.
(4) Die Geschäftsführung ist zur Berichterstattung über die Tätigkeit des ITVA gegenüber dem Vorstand verpflichtet.

(5) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung beratend teil.

§ 14 Beirat

(1) Zur Beratung des Vorstandes in Fachfragen wird beim Vorstand ein Beirat gebildet. Der Beirat soll die Mitgliederstruktur des Vereins repräsentativ widerspiegeln.

(2) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:

a) Anregungen zu den Aufgaben des ITVA
b) Anregungen zu Arbeitsthemen des ITVA
c) Vorschläge zur Erarbeitung von Regelwerken, Normen und Handlungsempfehlungen und deren Fortschreibung zur Qualitätssicherung in den Fachgebieten Altlastenmanagement, Boden- und Grundwasserschutz und Flächenrecycling
d) Vorschläge zu Aus- und Fortbildung
e) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit
f) Beratung des Vorstandes in Fragen der Zusammenarbeit mit fachverwandten Vereinigungen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.

(3) Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.

(4) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Beirates und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist unabhängig von der Mitgliederzahl des Vorstandes automatisch Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.

(6) Die Amtszeit für den Vorsitzenden und die Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine nochmalige Berufung von Mitgliedern des Beirates ist zulässig.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden bzw. eines Beiratsmitgliedes kann durch den Vorstand ein Ersatzmitglied berufen werden.

(8) Der Vorsitzende lädt den Beirat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr, unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Frist für die Einladung beträgt einen Monat.

(9) Die Beratungsergebnisse des Beirates werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Beirates zu unterzeichnen ist. Sie ist dem Vorstand des IT\/A innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln.

§ 15 Fachausschüsse

(1) Zur Bearbeitung von Fachfragen werden mit Zustimmung des Vorstandes – Fachausschüsse gebildet.

(2) Jedes Mitglied des ITVA kann in den Fachausschüssen mitarbeiten.

(3) Die Mitglieder des Fachausschusses wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n, die/der die Arbeit des Fachausschusses leitet. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Fachausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.

(5) Die Fachausschüsse legen ihr Arbeitsprogramm und ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand vor. Die Fachausschussvorsitzenden sind berechtigt, an den betreffenden Vorstandssitzungen teilzunehmen

§ 16 Landes- und Regionalgruppen

(1) Zur Bearbeitung von regionalen Aufgaben des Altlastenmanagements, des Boden- und Grundwasserschutzes und des Flächenrecyclings können Landes- und Regionalgruppen gebildet werden.

(2) Zur Bildung und Auflösung von Landes- und Regionalgruppen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 17  Junger ITVA

(1) Der „Junge ITVA“ vertritt und fördert die jungen Mitglieder des ITVA und bindet sie in das Verbandsleben ein.

(2) Der „Junge ITVA“ nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Gewinnung neuer Mitglieder für den „Jungen ITVA“
b. Heranführen junger Mitglieder und interessierter junger Berufstätiger an die Verbandsarbeit
c. Aufbau fachlicher und persönlicher Interessensnetzwerke innerhalb des ITVA
d. Aufbau deutschlandweiter fachlicher und persönlicher Interessensnetzwerke
e. Unterstützung des Verbands bei der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere bei der Nutzung moderner Kommunikationswege und sozialer Medien
f. Mitarbeit im Programmkomitee des jährlich stattfindenden Altlastensymposiums sowie Beteiligung an der Beitragsauswahl
g. Förderung der Aus- und Fortbildung der jungen ITVA-Mitglieder
h. Anregungen zu Aufgaben und Arbeitsthemen des ITVA

(3) Mitglieder des „Jungen ITVA“ sind alle Mitglieder des Verbandes im Sinne des § 4 der Satzung des ITVA bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres.

(4) Der „Junge ITVA“ wählt im Rahmen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Sprecherkreis. Dieser Kreis umfasst mindestens 5 und maximal 7 Mitglieder und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen als beratende Mitglieder des Vorstands an den Vorstandssitzungen des ITVA teil.

(5) Die Amtszeit des Sprecherkreises, seines Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der „Junge ITVA“ kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden des Sprecherkreises oder seines Stellvertreters erfolgt eine Nachwahl nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 1.

(8) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter laden den Sprecherkreis zu gemeinsamen Sitzungen ein. Diese Sitzungen finden mindestens einmal pro Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung statt. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.

(9) Die Arbeitsergebnisse des Sprecherkreises werden in einem Protokoll festgehalten und sind dem Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln

§ 18 Auflösung des Verbandes und Anfall des Restvermögens

(1) Beschlüsse über die Auflösung des ITVA können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Kann eine Auflösung nicht beschlossen werden, weil weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten sind, so kann eine neue Versammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12. Okto­ber 1990 in Berlin errichtet, ge­ändert und neu gefasst am 19. November / 12. Dezember 1990, geändert durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung am 18. Juni 1999 in Stuttgart, neu gefasst durch Be­schluss der Mitglie­derversammlung am 09. Mai 2003 in Hamburg, geändert durch Beschluss der Mitglie­der­versammlung am 26. März 2004 in Schweinfurt sowie neu ge­fasst durch die Mitgliederversammlung am 24. April 2009 in Würzburg, geändert durch die 31. Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2020 in Hannover sowie die 33. Mitgliederversammlung am 13. Mai 2022 in Travemünde.

Prof. Dipl.-Ing. H. Burmeier, Erster Vorsitzender

Dr. Thomas Gerhold, Zweiter Vorsitzender