Umsetzung von Art. 22 der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie)

Mit Datum vom 25. November 2011 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Entwurf eines Gesetzes und einer ers­ten Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) vorgelegt. Die Richtlinie ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaa­ten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die vorgelegten Referentenentwürfe dienen der Umsetzung. Die IED sieht Verschärfungen für den Anlagenbetreiber vor. Dabei handelt es sich unter ande­rem um Berichts- und Sanierungspflichten nach Art. 22 IED.

Die Kernfragen

  • Welche Anlagen werden erfasst?
  • Wann ist der Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen?
  • Was sind relevante gefährliche Stoffe?
  • Was ist Gegenstand der Berichtspflicht?
  • Welche Mindestanforderungen bestehen?
  • Welchen fachlichen Schwierigkeiten begegnet die Berichtserstellung?
  • Welche Maßstäbe gelten für die Bewertung des Zustandes bei endgültiger Stillle­gung?
  • Welche fachlichen Schwierigkeiten bestehen bei dem Vergleich mit dem Aus­gangszu­stand?
  • Welche Fragen stellen sich im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit der Sanie­rung?
  • Was sind erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen?
  • Was gilt für historische Verunreinigungen und bei fehlender Berichtspflicht?

und die rechtlichen und fachlichen Antworten darauf sind Gegenstand eines Positionspa­piers, das aktuell vom Ingenieurtechnischen Verband für Altlastenmanagement und Flächen­recycling e.V. (ITVA) unter Mitwirkung des Bundesverbandes Boden e.V. (BVB) erstellt wurde.

Der ITVA for­dert Europäische Kommission und Bundesregierung auf, bei der angekündigten Erstellung der Leitlinien für den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand und beim weiteren Ver­lauf der Umsetzung in bundesdeutsches Recht die vorgelegten Positionen zu berücksichti­gen.