AK IED-Richtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung) – (IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie musste bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 80 Abs. 1 IED) und ersetzt die bishe­rige IVU-Richtlinie.

In der Richtlinie 2010/75/EU sind in Artikel 22 Anforderungen an die Stilllegung von Anlagen enthalten. Art. 22 IED sieht vor, dass Betreiber bestimmter Industrieanlagen, von denen rele­vante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, vor Inbetriebnahme bzw. vor Erneuerung der Genehmigung – erstmals nach dem 7. Januar 2013 – einen Bericht über den Ausgangszustand mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage zu erstellen haben, der Bestandteil der Antrags­unterlagen wird. Hierdurch lässt sich – entsprechende neue Untersuchungen vorausgesetzt – ein Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten herstellen.

Wird die Anlage endgültig stillgelegt, hat der Anlagenbetreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch bestimmte Stoffe („relevante gefährliche Stoffe“) zu be­werten. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverunreinigungen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so hat der Betreiber entsprechende Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, um das Grund­stück in jenen Zustand zurückzuführen. Die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustands­berichtes gilt lediglich bei Tätigkeiten mit „relevanten gefährlichen Stoffen“

  • Die EU-Kommission hat am 5.4.2022 den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Änderung der IE-Richtlinie (IED = Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgelegt (COM/2022/156 final). Der Entwurf ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889. Hintergrund der Novelle ist der EU Green Deal.

Der Arbeitskreis IED thematisiert alle mit Art. 22 der Richtlinie über Industrieemissionen zu­sammenhängenden Aspekte und bringt sich in den  Fachdialog und in die Erarbeitung von fachli­chen Leitlinien ein.

Stellungnahme zum NRW Erlass-Entwurf „Neue LABO Arbeitshilfe Ausgangszustands¬bericht für Boden und Grundwasser und Hinweise zur LABO-Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht“, Stand 19.07.2019
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Stellungnahme des ITVA zum Entwurf der Arbeitshilfe (Stand 29.12.2015) zur Rükcführungspflicht
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EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangsszustandsbericht nach Art. 22 Abs.2 IED
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LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach Art. 22 Abs. 2 IED
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Rechtssetzungsverfahren

ArtG-Reinschrift-25-11-2011.pdf, Referentenentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011

ArtV-Reinschrift-25-11-2011.pdf, Referentenentwurf 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011

  • ArtV-Reinschrift-25-11-2011.pdfReferentenentwurf 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
  • ITVA Stellungnahme IED 01.pdf ITVA-Stellungnahme zum Gesetz sowie zur 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011
  • Positionspapier IED Stand 17.01.2012 01.pdf Positionspapier des Ingenieurtechnischen Verbandes für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA) zu den stilllegungsbezogenen Pflichten des Art. 22 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED)

Vorsitzender:

Dipl.-Ing. Christoph Wortmann
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