Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz
Vom 17. März 1998
(BGBl. I 1998 S. 502, 2001 S. 2331; 09.12.2004 S. 3214 04)
Inkrafttreten zum 1. März 1999

BBodSchG - § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Rechtsgrundlagen der Bundesländer

ALA-Merkblatt vom 15.12.1999

Weitere Informationen

ITVA-Fachausschuss "Sachverständigenwesen"

Empfehlungen "Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG", Stand: 2000

ITVA-Positionspapier "Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG", Stand: 2006

Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern

Institut für Sachverständigenwesen e. V. - IfS

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS)

Deutscher Sachverständigentag

 

Sachgebiete

Kürzel

 Bezeichnung

1

Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung

2

Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3

Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4

Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

5

Sanierung

6

Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser