Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz
Vom 17. März 1998
(BGBl. I 1998 S. 502, 2001 S. 2331; 09.12.2004 S. 3214 04)
Inkrafttreten zum 1. März 1999
BBodSchG - § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
Rechtsgrundlagen der Bundesländer
Weitere Informationen
ITVA-Fachausschuss "Sachverständigenwesen"
Empfehlungen "Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG", Stand: 2000
ITVA-Positionspapier "Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG", Stand: 2006
Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern
Institut für Sachverständigenwesen e. V. - IfS
Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS)
Sachgebiete
Kürzel | Bezeichnung |
1 | Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung |
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